RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0202

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 40;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 wurde ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen geschaffen, auch wenn sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf das generelle Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ist eine Beurteilung des Nachweises oder der Glaubhaftmachung dieser Auslagen hinfällig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130202.X03

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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