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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 40;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 wurde ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen geschaffen, auch wenn sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf das generelle Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ist eine Beurteilung des Nachweises oder der Glaubhaftmachung dieser Auslagen hinfällig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130202.X03Im RIS seit
20.06.1990