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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Es muß ausschließlich dem auffordernden Straßenaufsichtsorgan die Beurteilung überlassen bleiben, ob die in Aussicht genommene Atemluftprobe auch unter den an Ort und Stelle herrschenden schlechten Lichtverhältnissen ihren Zweck erfüllt.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X08Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017