Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 38;Rechtssatz
Truppenübungen sind dann als Reisen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 anzusehen, wenn sie nicht im Nahebereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden und wenn nicht infolge ihrer Dauer an einem bestimmten Ort (zumindest eine Woche) dieser Ort selbst wiederum zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197). Dienstrechtliche Überlegungen, wonach bei Übungen keine Reisegebühren zustehen, haben für den Bereich des Einkommensteuerrechtes keine Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987130160.X01Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009