RS Vwgh 1990/6/20 87/13/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 38;

Rechtssatz

Truppenübungen sind dann als Reisen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 anzusehen, wenn sie nicht im Nahebereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden und wenn nicht infolge ihrer Dauer an einem bestimmten Ort (zumindest eine Woche) dieser Ort selbst wiederum zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197). Dienstrechtliche Überlegungen, wonach bei Übungen keine Reisegebühren zustehen, haben für den Bereich des Einkommensteuerrechtes keine Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130160.X01

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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