RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO und damit der Bestrafung ihrer Verweigerung ist, daß Straßenaufsichtsorgane vermuten konnten, daß die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug ua gelenkt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193). Wenn dies in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zum Ausdruck kommt, steht der Bestrafung der betreffenden Person nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO - unter der Voraussetzung, daß sie auch die übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente erfaßt - jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020006.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten