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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO und damit der Bestrafung ihrer Verweigerung ist, daß Straßenaufsichtsorgane vermuten konnten, daß die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug ua gelenkt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193). Wenn dies in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zum Ausdruck kommt, steht der Bestrafung der betreffenden Person nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO - unter der Voraussetzung, daß sie auch die übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente erfaßt - jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020006.X01Im RIS seit
12.06.2001