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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Rechtssatz
Bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, kann der Adressat Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020036.X01Im RIS seit
20.06.1990