RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Zu den Alkoholisierungsmerkmalen zählt insbesondere die träge Pupillenreaktion, welche ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO idF BGBl 1986/105 darstellt, zumal jene in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,1 %o gegeben ist, wobei es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, durch konkretes Tatsachenvorbringen aufzuzeigen, auf Grund welcher anderer Faktoren die träge Pupillenreaktion verursacht worden sei (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0116; E 18.1.1989, 88/02/0150).

Schlagworte

TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020008.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten