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35/02 ZollgesetzNorm
MOG 1985 §20;Rechtssatz
Im Zollverfahren ist festzustellen, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Milchprodukte für den AbgPfl die Zollschuld nach § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1988 entstanden ist. Das Zollamt kann jedoch erst dann einen Eingangsabgabenbescheid erlassen, wenn ein Bescheid nach § 20 MOG vorliegt. Zum Zweck der Erlassung eines Bescheides nach der zuletzt erwähnten Gesetzesbestimmung hat das Zollamt dem Milchwirtschaftsfonds alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die dem Fonds seitens des Zollamtes zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen allerdings ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160010.X02Im RIS seit
27.04.2001