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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 56;Rechtssatz
Ein Masseverwalter ist den in § 80 Abs 1 BAO angeführten Vertretern zuzurechnen (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085). Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat daher der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen bzw die Erfüllung dieser Pflichten zu übernehmen. In diesem Sinn hat er auch die maßgebenden abgabenrechtlichen Aufzeichnungen, soweit sie nicht von ihm selbst, sondern vom Gemeinschuldner oder einem Dritten geführt werden, laufend Überprüfungen zu unterziehen (Hinweis E 15.5.1987, 85/17/0104, 0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130258.X01Im RIS seit
20.06.1990