RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 56;

Rechtssatz

Ein Masseverwalter ist den in § 80 Abs 1 BAO angeführten Vertretern zuzurechnen (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085). Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat daher der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen bzw die Erfüllung dieser Pflichten zu übernehmen. In diesem Sinn hat er auch die maßgebenden abgabenrechtlichen Aufzeichnungen, soweit sie nicht von ihm selbst, sondern vom Gemeinschuldner oder einem Dritten geführt werden, laufend Überprüfungen zu unterziehen (Hinweis E 15.5.1987, 85/17/0104, 0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130258.X01

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten