RS Vwgh 1990/6/20 90/13/0064

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27;
EStG 1972 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0065

Rechtssatz

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen der Begriff der Werbungskosten am engsten gefaßt wird, fallen unter diesen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben. Ebensowenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten abzugsfähig. Auch Verluste aus Bürgschaften, die vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft übernommen werden, sind keine Werbungskosten. Bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verluste eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 darstellen können, ist einkommensteuerlich nicht zu differenzieren, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen zu können (Hinweis E 5.7.1988, 85/14/0111). In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130064.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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