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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Weder aus § 5 Abs 7 StVO idF BGBl 1986/105 noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung läßt sich eine Verpflichtung der Gendarmeriebeamten ableiten, dem Wunsch des Beschuldigten, in ein bestimmtes Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihm wegen Infektionsgefahr nur in diesem Krankenhaus Blut abgenommen werden dürfe, zu entsprechen.
Schlagworte
TatbildFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStGFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020008.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009