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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Von der Ausübung unmittelbaren behördlichen Zwanges kann im Zusammenhang mit einer Einhebung einer Geldstrafe nicht nur bei zwangsweiser Abnahme eines Geldbetrages gesprochen werden, weil der Beschuldigte anders als durch Zahlung dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht entgehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020120.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016