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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39 Abs1;Rechtssatz
Soweit beim Verfall von Gegenständen Sicherungszwecke im Vordergrund stehen, ergibt sich schon aus dem Interesse, die Begehung weiterer strafbarer Handlungen unter Verwendung der für verfallen erklärten Gegenstände zu verhindern, die Zulässigkeit einer Verfallserklärung auch dann, wenn das strafbare Verhalten bereits beendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010008.X02Im RIS seit
20.06.1990