RS Vwgh 1990/6/20 90/01/0008

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Soweit beim Verfall von Gegenständen Sicherungszwecke im Vordergrund stehen, ergibt sich schon aus dem Interesse, die Begehung weiterer strafbarer Handlungen unter Verwendung der für verfallen erklärten Gegenstände zu verhindern, die Zulässigkeit einer Verfallserklärung auch dann, wenn das strafbare Verhalten bereits beendet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010008.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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