RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0120

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101;
VStG §31 Abs3 Satz1 idF 1984/299 ;
VStG §31 Abs3 Satz2 idF 1984/299;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichthof hat sowohl im Zusammenhang mit der Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG durch die Novelle, BGBl 1977/101, als auch im Zusammenhang mit der Hinzufügung eines zweiten Satzes im § 31 Abs 3 VStG (über die Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof) durch die Novelle BGBl 1984/299 die Auffassung vertreten, daß einer Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten die Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG nicht entgegensteht, zumal sich diese nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung darf nur noch nicht die (Vollstreckungs-)Verjährung eingetreten sein. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip läßt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E VS 5.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570/A/1987;

E VfGH 26.2.1987, B 295/86, VfSlg 11212).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020120.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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