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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;Rechtssatz
Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X05Im RIS seit
11.07.2001