RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0020

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;

Rechtssatz

Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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