RS Vwgh 1990/6/20 89/01/0219

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §16;
VStG §7;

Rechtssatz

Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbeh nicht berechtigt. Sache des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbeh gebildet hat (Hinweis E 20.10.1983, 83/06/0155, 0156).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010219.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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