RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0208

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 423;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein unbeheizter und unbeheizbarer Vorraum nur durch Fenster unter Erdniveau bzw durch einen Kellerschacht Tageslicht erhält, spricht nicht gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass in vielen Wohnungen selbst Vorzimmer nur künstlich beleuchtet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160208.X06

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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