Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 423;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein unbeheizter und unbeheizbarer Vorraum nur durch Fenster unter Erdniveau bzw durch einen Kellerschacht Tageslicht erhält, spricht nicht gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass in vielen Wohnungen selbst Vorzimmer nur künstlich beleuchtet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160208.X06Im RIS seit
20.06.1990