RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;
JN §66 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0147 E 4. Oktober 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach § 66 Abs 1 JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; vielmehr genügt das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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