RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0036

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101 ;
VStG §31 Abs3 idF 1987/516 ;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Erfährt eine Partei durch das Vorfinden einer Verständigung vom erfolglosen Versuch eines ersten Zustellversuches und der Aufforderung zur Anwesenheit bei dem gleichzeitig angekündigten zweiten Zustellversuch, daß die Behörde ihr ein Schriftstück zustellen will, so hat sie sich durch entsprechende Dispositionen primär in die Lage zu versetzen, das Schriftstück beim angekündigten zweiten Zustellversuch zu übernehmen. Sollte es der Partei im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein, solche Dispositionen zu treffen, so hätte sie die Möglichkeit, allfällige für sie durch die erfolgte Zustellung eingetretene Säumnisfolgen mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beseitigen. Es würde zweifellos dem Sinn des Gesetzes widersprechen, hätte der Adressat die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit einer Zustellung dadurch hinauszuschieben, daß er seine Abgabestelle am Tage des zweiten Zustellversuches verläßt und auf diesem Wege etwa die Rechtmäßigkeit des zuzustellenden Verwaltungsaktes in Frage stellt (Verjährung, Einjahresfrist nach § 51 Abs 5 VStG odgl).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020036.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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