RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0101

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;

Rechtssatz

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behebbar sind, reichen nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Wert des Grundstückes zu ersetzen. Diesfalls gelten die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlage auch für die GrEStG. Es ist daher davon auszugehen, daß bei Einbringung von Liegenschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen die Grunderwerbssteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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