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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;Rechtssatz
Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87/16/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X06Im RIS seit
11.07.2001