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L70711 Spielapparate BurgenlandNorm
SpielapparateG Bgld 1984 §9 Abs3;Rechtssatz
Aus der Verwendung der Worte aufgestellt oder betrieben werden in § 9 Abs 3 Bgld SpielapparateG kann nicht der Schluß gezogen werden, es könnten nur solche Spielapparate für verfallen erklärt werden, die im Zeitpunkt dieser Erklärung tatsächlich aufgestellt oder betrieben werden. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsnatur des Verfalls als Nebenstrafe, daß er ebenso wie die Strafe selbst unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Verfallserklärung noch ein strafbares Verhalten - im Beschwerdefall das Aufstellen oder Betreiben von Geldspielapparaten - vorliegt oder nicht, ausgesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010008.X01Im RIS seit
20.06.1990