RS Vwgh 1990/6/20 90/01/0008

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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L70711 Spielapparate Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Bgld 1984 §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Worte aufgestellt oder betrieben werden in § 9 Abs 3 Bgld SpielapparateG kann nicht der Schluß gezogen werden, es könnten nur solche Spielapparate für verfallen erklärt werden, die im Zeitpunkt dieser Erklärung tatsächlich aufgestellt oder betrieben werden. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsnatur des Verfalls als Nebenstrafe, daß er ebenso wie die Strafe selbst unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Verfallserklärung noch ein strafbares Verhalten - im Beschwerdefall das Aufstellen oder Betreiben von Geldspielapparaten - vorliegt oder nicht, ausgesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010008.X01

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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