RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs3;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 2/1991 S 104, 105

Rechtssatz

Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte bei einem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren nicht unwesentlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, den Wiederaufnahmegrund zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen und der VwGH seine ihm vom Verfassungsgesetzgeber auferlegte nachprüfende Kontrolle der Verwaltung erfüllen. Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz aber fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet

(Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0117, 0118, VwSlg 10847 A/1972).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160003.X02

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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