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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 2/1991 S 104, 105Rechtssatz
Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte bei einem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren nicht unwesentlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, den Wiederaufnahmegrund zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen und der VwGH seine ihm vom Verfassungsgesetzgeber auferlegte nachprüfende Kontrolle der Verwaltung erfüllen. Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz aber fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet
(Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0117, 0118, VwSlg 10847 A/1972).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160003.X02Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008