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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Rechtssatz
Wird der Tatort bezüglich einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO idF BGBl 1976/412 iVm § 52 Z 10 a StVO so hinreichend umschrieben, daß die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf den Tatort trotz Fehlen einer detailierten Angabe der Tatstrecke unverwechselbar feststeht, wird der Beschuldigte weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt
(Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020001.X01Im RIS seit
12.06.2001