RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0202

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, muß eine Berufung erkennen lassen, aus welchen Gründen (ungeachtet ihrer Stichhältigkeit) der erstinstanzliche Bescheid bekämpft wird (Hinweis E VS 30.1.1990, 88/18/0361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X11

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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