RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GewStG §4 Abs2;
GewStG §6 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/53;

Rechtssatz

Liegt kein Anlaßfall vor, so folgt aus der Bindung der Beh an die aufgehobene Bestimmung des § 4 Abs 2 GewStG, daß Fehlbeträge, die dem Erblasser zuzurechnen waren, nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130023.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten