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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991/53;Rechtssatz
Liegt kein Anlaßfall vor, so folgt aus der Bindung der Beh an die aufgehobene Bestimmung des § 4 Abs 2 GewStG, daß Fehlbeträge, die dem Erblasser zuzurechnen waren, nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130023.X02Im RIS seit
20.06.1990