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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §59 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1/1991, S 43;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 1Stammrechtssatz
Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, d i bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160015.X01Im RIS seit
20.06.1990