RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0202

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO idF BGBl 1986/105 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es liegt am Beschuldigten, im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn kein Verschulden daran trifft, daß er seiner Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe (an Ort und Stelle) nicht nachgekommen ist. Ein ihm allenfalls unterlaufener Rechtsirrtum vermag ihn als geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker gemäß § 5 Abs 2 VStG nicht zu entschuldigen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X10

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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