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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO idF BGBl 1986/105 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es liegt am Beschuldigten, im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn kein Verschulden daran trifft, daß er seiner Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe (an Ort und Stelle) nicht nachgekommen ist. Ein ihm allenfalls unterlaufener Rechtsirrtum vermag ihn als geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker gemäß § 5 Abs 2 VStG nicht zu entschuldigen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X10Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017