Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §80;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 25;Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130231.X02Im RIS seit
20.06.1990