RS Vwgh 1990/6/20 86/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/431;

Rechtssatz

Eine künstlerische Tätigkeit übt derjenige aus, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130008.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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