RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0027

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1988/375 ;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0029 90/02/0028

Rechtssatz

Die Strafbehörde ist rechtlich nicht gehindert, die im Entziehungsverfahren eine Vorfrage darstellende, von ihr als Hauptfrage zu beantwortende Frage nach der Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschuldigten anders zu entscheiden, als dies die Kraftfahrbehörde vorfrageweise beurteilt hat. Die mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung getroffene Entscheidung könnte im Entziehungsverfahren einen Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020027.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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