RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §97 Abs5 idF 1984/253 ;
StVO 1960 §99 Abs4 liti idF 1976/412 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Anordnung nach § 97 Abs 5 StVO stellt ein Gebot oder ein Verbot im Sinne des § 99 Abs 4 lit i StVO dar. Solche Gebote und Verbote brauchen nicht Inhalt eines Bescheides zu sein; die Einschränkung auf die Strafbarkeit von Verstößen gegen bescheidmäßige Absprüche bezieht sich lediglich auf die im § 99 Abs 4 lit i StVO genannten Auflagen, Bedingungen oder Fristen, welche ja typische sogenannte Nebenbestimmungen in individuellen Rechtsakten sind.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten