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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Anordnung nach § 97 Abs 5 StVO stellt ein Gebot oder ein Verbot im Sinne des § 99 Abs 4 lit i StVO dar. Solche Gebote und Verbote brauchen nicht Inhalt eines Bescheides zu sein; die Einschränkung auf die Strafbarkeit von Verstößen gegen bescheidmäßige Absprüche bezieht sich lediglich auf die im § 99 Abs 4 lit i StVO genannten Auflagen, Bedingungen oder Fristen, welche ja typische sogenannte Nebenbestimmungen in individuellen Rechtsakten sind.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009