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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Ist keine verläßliche Überprüfung des Atemluftalkoholgehaltes möglich erschienen, so darf das Ergebnis eines solchen Testes nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017