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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/08/0047 2005/08/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien je vom 22. Dezember 2004, 1. Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2003-1385 (protokolliert zur hg. Zl. 2005/08/0045), 2. Zl. LGSW/Abt.3- AlV/1218/56/2002-9641 (protokolliert zur hg. Zl. 2005/08/0046) und
3. Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2003-709 (protokolliert zur hg. Zl. 2005/08/0047), alle betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 14. August 2002 stellte die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai (AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 1. Oktober 2002 mangels Notlage abgewiesen, weil das anrechenbare Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die Höhe der Notstandshilfe übersteige. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 15. Oktober 2002 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Mann nicht zu viel verdiene. Sie hätten eine Eigentumswohnung und müssten dafür Kredit- und Betriebskosten in der Höhe von über EUR 550,-- bezahlen. Dazu kämen Energiekosten in der Höhe von monatlich EUR 150,-- sowie die Versicherung für das Auto und die Ausgaben für das Essen "usw".
Dieser Berufung hat die belangte Behörde mit dem zu 2. in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Dezember 2004 gemäß § 33 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung keine Folge gegeben, weil keine Notlage vorliege. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vom 1. bis zum 23. Juli 2002 auf Grund eines am 21. Mai 2002 begonnenen Beschäftigungsverhältnisses ein Nettoeinkommen von EUR 1.235,44 erzielt. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 23. Juli 2002 geendet. Bei seiner Beschäftigung für einen anderen Dienstgeber vom 26. bis zum 31. Juli 2002 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von EUR 183,81 erzielt. Das (für Juli 2002) anrechenbare Nettoeinkommen betrage insgesamt EUR 1.419,25.
Die monatliche Rückzahlungsrate von EUR 290,69 für den Kredit werde nur unregelmäßig geleistet und im August und September 2002 nicht von der Beschwerdeführerin oder ihrem Gatten, sondern von deren Sohn Ayhan E. Da somit im August 2002 weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Gatten Ausgaben für die Rückzahlung des Kredites angefallen seien, habe dafür kein Freigrenzenerhöhungsgrund gewährt werden können. Vom Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin für Juli 2002 in Höhe von EUR 1.419,25 seien - da ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung vorliege - das Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-- sowie die Freigrenze für den Ehepartner in Höhe von EUR 435,-- abzuziehen, sodass sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet EUR 973,--, sohin EUR 31,98 täglich ab 18. August 2002 ergebe. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin würde ohne Anrechnung EUR 17,41 betragen. Das anrechenbare Einkommen ihres Partners (vom Juli 2002) übersteige somit die an sich gebührende Notstandshilfe, weshalb (im August 2002) Notlage nicht gegeben sei. Selbst bei Berücksichtigung von Freigrenzenerhöhungsgründen im maximal möglichen Ausmaß von 50 % der nach § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung ermittelten Freigrenzen, hier also EUR 214,50, würde Notlage nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Notstandshilfe am 14. August 2002 gestellt. Da sie bis 17. August 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von S 20,-- (EUR 1,45) täglich bezogen habe und dadurch in diesem Zeitraum ein zusätzlicher Anspruch auf Notstandshilfe prinzipiell ausgeschlossen sei, sei von der Geltendmachung ihres Notstandshilfeanspruches ab 18. August 2002 auszugehen.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. März 1998 für den Verwendungszweck "Übernahmeantrag Wohnung Neubaugürtel" einen Kreditvertrag über S 820.000,-- (EUR 59.593,--) mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen hat. Zur Sicherstellung dieser Kreditforderung sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Ayhan E. Wechselbürgschaften eingegangen. Die Rückführung des Kredits sollte ab dem 25. Mai 1998 in 84 monatlichen Pauschalraten von S 4.000,-- (EUR 290,96) und ab dem 25. Mai 2005 in 156 monatlichen Pauschalraten von S 7.695,-- (EUR 559,22) erfolgen. Einem vorgelegten Kontoauszug zufolge hat Ayhan E. am 5. August 2002 EUR 290,69 und am 26. September 2002 EUR 305,-- an Kreditraten entrichtet.
Am 22. Jänner 2003 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 24. März 2003 wies das AMS diesen Antrag ab, weil das anrechenbare Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen - vom 22. Jänner bis zum 28. Februar 2003 die Höhe der der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe übersteige.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem zu 3. in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Dezember 2004 gemäß § 33 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung keine Folge, weil Notlage nicht vorliege. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ab dem 30. September 2002 als Bauhelfer in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das arbeitsrechtlich am 1. Dezember 2002 und sozialversicherungsrechtlich am 24. Jänner 2003 geendet habe. Er sei vom 25. November 2002 bis zum 24. Jänner 2003 arbeitsunfähig gemeldet gewesen und habe vom 2. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (30 Tage) Krankengeld in der Höhe von netto EUR 32,92 täglich, somit in diesem Zeitraum EUR 987,60 erhalten. Für den 1. Dezember 2002 seien ihm keine Geldbezüge ausbezahlt worden. Vom 1. Jänner bis zum 24. Jänner 2003 (24 Tage) habe er Krankengeld in der Höhe von netto EUR 38,63 täglich erhalten, somit in diesem Zeitraum EUR 927,12. Vom 25. Jänner bis zum 31. Jänner 2003 (7 Tage) habe er Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,49 täglich, somit insgesamt EUR 199,43 erhalten. Sein Nettoeinkommen im Jänner 2003 habe daher insgesamt EUR 1.126,55 betragen. Die monatliche Rückzahlungsrate für den genannten Kredit von EUR 305,-- werde vom Sohn der Beschwerdeführerin Ayhan E. (unregelmäßig) geleistet. Bis zum 1. April 2003 sei mit der kreditgebenden Volksbank eine Ratenstundung vereinbart worden. Da somit bis Jänner 2003 weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Ehemann Ausgaben für die Rückzahlung des Kredites angefallen seien, habe dafür keine Freigrenzenerhöhung gewährt werden können. Unterhaltspflichten, sonstige Freigrenzen bzw. Freigrenzenerhöhungsgründe hätten nicht festgestellt werden können. Die Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden monatlichen Lebenshaltungskosten bei der Gebührlichkeit von Notstandshilfe sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Für den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin ab 22. Jänner 2003 ergebe sich folgende Berechnung: Vom Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 von EUR 987,60 sei die Freigrenze von EUR 437,-- abzuziehen, sodass sich ein gerundetes anrechenbares Einkommen in der Höhe von EUR 551,--, sohin ein Anrechnungsbetrag von EUR 18,11 täglich ergebe. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin würde ohne Anrechnung EUR 17,41 betragen. Das anrechenbare Einkommen ihres Partners übersteige somit die ihr an sich gebührende Notstandshilfe. Notlage sei nicht gegeben.
Für den Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 sei das Einkommen des Ehepartners im Jänner 2003 in Höhe von EUR 1.126,55 zu berücksichtigen, davon die Freigrenze in der Höhe von EUR 437,-- abzuziehen, sodass sich ein anrechenbares Einkommen gerundet von EUR 690,--, sohin ein Anrechnungsbetrag von EUR 22,68 täglich ergebe. Der tägliche Notstandshilfeanspruch würde ohne Anrechnung EUR 17,41 betragen. Das anrechenbare Einkommen des Partners der Beschwerdeführerin übersteige somit die ihr an sich gebührende Notstandshilfe. Notlage sei bis 28. Februar 2003 nicht gegeben. Ab 1. März 2003 habe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von EUR 3,67 täglich bezogen.
Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. April 2003, über den auf Grund einer Mitteilung vom 24. März 2003 zuerkannten Leistungsanspruch auf Notstandshilfe in Bescheidform zu entscheiden, sprach das AMS mit Bescheid vom 10. April 2003 aus, dass der Beschwerdeführerin ab 24. März 2003 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 3,67 gebühre.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem zu 1. in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2004 keine Folge gegeben und begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 35 und 36 AlVG iVm §§ 1 und 6 Notstandshilfeverordnung ab 24. März 2003 (der Begründung des genannten Bescheides zufolge "richtig: ab 01.03.2003") Notstandshilfe in der Höhe von EUR 3,67 täglich zustehe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr Ramazan E., habe im Februar 2003 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,49 täglich erhalten. Sein monatliches Nettoeinkommen habe EUR 854,70 betragen. Er habe am 13. März 1998 einen Kredit für die "Übernahme einer Wohnung" aufgenommen.
Die Rückzahlung des Kredites für die Anschaffung einer Wohnung könne prinzipiell als Freigrenzenerhöhungsgrund im maximal möglichen Ausmaß der Hälfte der geleisteten monatlichen Rückzahlungsrate Berücksichtigung finden. Die gesamte monatliche Rückzahlungsrate von EUR 305,-- werde vom gemeinsamen Sohn Ayhan E. bezahlt, allerdings nur unregelmäßig. Die Beschwerdeführerin habe durch eine Bestätigung der kreditgebenden Volksbank D. vom 22. Oktober 2002 den Nachweis erbracht, dass bis zum 1. April 2003 eine Ratenstundung vereinbart worden sei. Da somit bis März 2003 weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Ehemann Ausgaben für die Rückzahlung des Kredits angefallen seien, habe dafür keine Freigrenzenerhöhung gewährt werden können. Unterhaltspflichten, sonstige Freigrenzen- bzw. Freigrenzenerhöhungsgründe hätten nicht festgestellt werden können. Die Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden monatlichen Lebenshaltungskosten bzw. ein Betriebskostenrückstand sei bei der Ermittlung der Höhe der Notstandshilfe nicht vorgesehen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2003 errechne sich wie folgt:
Einkommen Februar 2002
EUR
854,70
Freigrenze für Ihren Partner
- EUR
437,--
anrechenbares Einkommen
EUR
417,70
gerundet
EUR
418,--
Dies ergebe eine tägliche Anrechnung von EUR 13,74. Der theoretische tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrage EUR 17,41. Der Anrechnungsbetrag übersteige somit nicht die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe. Es sei Notlage und ab dem 1. März 2003 ein Anspruch auf eine tägliche Notstandshilfe von EUR 3,67 gegeben.
(Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2004 einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe ab dem 28. Februar 2004 gestellt hat, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht bescheidmäßig entschieden worden ist.)
Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" führt die Beschwerde aus, die angefochtenen Bescheide seien gesetzwidrig, weil die Kosten der Wohnraumbeschaffung hätten berücksichtigt werden müssen "und dadurch eine Zuerkennung des Notstandes in voller gesetzlicher Höhe gebührt hätte." Diesem Vorbringen kann im Zusammenhalt mit dem übrigen Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem - in zeitlicher Hinsicht nicht weiter eingeschränkten - Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt erachtet.
Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf zufolge des § 35 Abs. 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0280). Legt die Behörde im Fall der Abweisung des Anspruchs den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht fest, so ist von dem Bescheid im Allgemeinen jedenfalls der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides (gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides) umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 2002/08/0120, mwN). Die drei in Beschwerde gezogenen Bescheide vom 22. Dezember 2004 wurden dem Verwaltungsakt zufolge dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2004 zugestellt.
Feststellungen, die eine Beurteilung des gesamten vom Spruch der in Beschwerde gezogenen Bescheide (zum Teil mehrfach) umfassten Zeitraums (14. August 2002 bis 27. Dezember 2004) ermöglichen würden (vor allem zu den Einkommensverhältnissen des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2002 bis November 2004, sowie zu dem für die Beurteilung der Erhöhung von Freigrenzen maßgebenden Umstand, von wem wann welche Kreditraten aus welchem Titel und gegebenenfalls mit welchen Refundierungsansprüchen gegen den Kreditnehmer zurückbezahlt worden sind), wurden nicht (vollständig) getroffen.
Die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Da sich die aufgehobenen Bescheide zum Teil in der Sache überschneiden und so zu Grundsätzen, die aus der Rechtskraft abzuleiten sind, in Widerspruch geraten, wird für das fortzusetzende Verfahren empfohlen, die Berufungsentscheidungen tunlichst in einen Bescheid zusammenzufassen und - zur Vermeidung von mehrfachen Absprüchen über ein und denselben Zeitraum - über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe seit dem 14. August 2002 in diesem Bescheid einheitlich abzusprechen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Oktober 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080045.X00Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009