RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0003

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160003.X01

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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