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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160003.X01Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008