RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0093

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Bietet die Partei trotz einer behördlichen Aufforderung kein Beweismittel dafür an, daß von ihrer Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der Hinterlegung der Strafverfügung auszugehen gewesen sei, so besteht keine Verpflichtung der Behörde zu weitern diesbezüglichen Ermittlungen (Hinweis E 28.2.1986, 85/18/0357).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020093.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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