TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/29 2008/08/0195

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §413;
ASVG §415 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der RG in V, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 9500 Villach, Peraustraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. August 2008, Zl. 14-SV-3360/1/2007, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 festgestellt, dass WT und TP in näher genannten Zeiträumen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlegen seien. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen der genannten Dienstnehmer nach Maßgabe der Beitragsvorschreibung vom 12. August 2005 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlangen einen Betrag in der Höhe von EUR 319,60 nachzuentrichten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde näher aus, aus welchen Gründen sie zu der im Spruchpunkt 1 getroffenen Beurteilung gelangte, dass die genannten Personen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung unterlegen seien.

Im Hinblick auf den mit der vorliegenden Beschwerde ausschließlich angefochtenen Spruchpunkt 2 betreffend die Beitragsnachverrechnung hält die belangte Behörde in der Begründung fest, dass hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen von der Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen erfolgt seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Vorschreibungen betragsmäßig korrekt erfolgt seien.

Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Ansicht gelangen hätte müssen, dass zwischen ihr und TP sowie WT kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG bzw. AlVG begründet worden sei, wobei sie die nach ihrer Auffassung für diese Ansicht sprechenden Argumente näher ausführt. Auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel betreffen ausschließlich Feststellungen, die für die Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung maßgebend sind.

Zu dem von der Beschwerdeführerin ausschließlich angefochtenen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides werden in der Beschwerde keine Beschwerdegründe vorgetragen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat (wobei dieser Abspruch gemäß § 415 Abs. 1 ASVG einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt) an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0161).

Das lediglich das Vorliegen der Pflichtversicherung in Frage stellende Beschwerdevorbringen vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2008

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080195.X00

Im RIS seit

02.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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