Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 1.12.1987, 87/16/0118) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (1987/553) die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, festgelegt sind. Es kommt also grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an.