RS Vwgh 1990/6/20 89/01/0068

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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L17007 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TaubFüV Schwaz;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung des Fütterns von Tauben ist kein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, weil zum Tatbestand der Übertretung des § 1 der TaubFÜV Schwaz der Eintritt der Gefahr der weiteren Zuwanderung und Vermehrung von Tauben gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010068.X03

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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