Index
L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht der Erwerber einer Liegenschaft eine andere Person für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung namhaft, so liegt es schon angesichts der Textierung des § 3 Abs 2 Z 3 Krnt GVG an ihm, ein Vorbringen zu erstatten, das die Sicherstellung der Tätigkeit dieser Person im landwirtschaftlichen Betrieb als gegeben erscheinen ließe.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X04Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010