RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9 impl;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1991, S 43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Abgabenbescheid an die Firma eines Kaufmannes statt an diesen selbst gerichtet, so handelt es sich bei diesem Mangel nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus dem Sachzusammenhang auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160015.X04

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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