Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;Rechtssatz
Gesellschaftsrechte sind regelmäßig auch bei Neugründungen zu bewerten und der Vermögenssteuer sowie der Gesellschaftssteuer zugrunde zu legen, wobei die Bewertung stets nach den Bestimungen des BewG zu erfolgen hat. Es geht nicht an, dies gerade auf dem Gebiet der Grunderwerbssteuer nicht zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X04Im RIS seit
14.01.2002