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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 3Stammrechtssatz
Eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 1986/105 kann auch dann angenommen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss, sondern auch auf andere Umstände wie etwa die Einnahme von Medikamenten oder Übermüdung zurückzuführen ist; dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis auf E vom 12.11.1987, 87/02/0131).
Schlagworte
TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020008.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009