TE Vfgh Erkenntnis 2003/10/8 B992/02

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ZivildienstG §3 Abs2
ZivildienstG §28 Abs3, Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Anerkennung einer Zivildiensteinrichtung (hier: konfessionelle Krankenanstalt - Pflegezentrum) als begünstigter Rechtsträger iSd Zivildienstgesetzes; sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Zivildiensteinrichtungen im Bereich der Krankenbetreuung außerhalb von Krankenanstalten und den Rechtsträgern von Krankenanstalten

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beschwerdeführende Partei ist der Konvent der Barmherzigen Brüder K. Er ist Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung "J - Pflegezentrum der Barmherzigen Brüder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen". Diese Zivildiensteinrichtung ist eine Krankenanstalt im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes.

Beim Landeshauptmann der Steiermark beantragte der Konvent der Sache nach die Feststellung, dass er im Hinblick auf die in der erwähnten Einrichtung von Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen (nämlich Sozial- und Behindertenhilfe sowie Krankenbetreuung) zu den begünstigten Rechtsträgern iS des §28 Abs3 und 4 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, idF der Zivildienstgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, zähle (Feststellung gem. §28a Abs1 leg.cit.).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde der Antrag abgewiesen.

2. Diesen Bescheid bekämpft der Konvent mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

3. Der Bundesminister für Inneres legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; eine Gegenschrift erstattete er nicht.

II. Zur Rechtslage:

1.a) Gemäß §4 Abs1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind.

b) §3 Abs2 ZDG nennt die Gebiete, auf denen von den Zivildienstpflichtigen die Dienstleistungen zu erbringen sind (s. dazu unten, Pkt. 3).

2.a) Grundsätzlich haben die Rechtsträger der Einrichtungen gegenüber dem Bund eine monatliche Vergütung in Höhe von 218 €

(früher: 3000 S) je Zivildienstleistendem zu leisten (§28 Abs2 ZDG idF der ZDG-Novelle 2001 und des Art32 Z2 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001).

b) Gemäß §28 Abs3 ZDG idF der ZDG-Novelle 2001 sind allerdings Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen in bestimmten, in dieser Norm aufgezählten Bereichen erbringen (s. dazu gleich Pkt. 3), von dieser Vergütungsleistung ausgenommen (es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht).

Den begünstigten Rechtsträgern gemäß §28 Abs3 hat der Bund ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat:

-

für Dienst im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 € (früher: 6000 S)

-

für Dienst in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 218 € (früher: 3000 S). (§28 Abs4 ZDG idF der ZDG-Novelle 2001 und des Art32 Z2 und 3 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001)

              c)              Gemäß §28a Abs1 ZDG (idF der ZDG-Novelle 2001 und der Z4 der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 114/2002) hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Rechtsträgers über die Zugehörigkeit einer Einrichtung "zu einem der in §28 Abs2 bis 4 genannten Gebiete" mit Bescheid zu erkennen.

              3.              Eine Gegenüberstellung der Aufzählung der Dienstleistungsgebiete in §3 Abs2 ZDG einerseits und der in §28 Abs3 ZDG (idF der ZDG-Novelle 2001) genannten Dienstleistungsbereiche andererseits ergibt folgendes Bild (die im vorliegenden Fall wesentlichen Sparten sind hervorgehoben):

§ 3 Abs. 2 ZDG                   § 28 Abs. 3 ZDG

Dienstleistungen sind von den    Rechtsträger von Einrichtungen

Zivildienstpflichtigen auf       (ohne den näher präzisierten

folgenden Gebieten zu            Zusammenhang mit einer

erbringen:                       Gebietskörperschaft) sind

                                 begünstigt (= von der

                                 monatlichen Vergütungsleistung

                                 an den Bund ausgenommen), wenn

                                 die Einrichtungen

                                 Dienstleistungen erbringen:

- Dienst in Krankenanstalten     - xxx

- im Rettungswesen               - im Rettungswesen

- in der Sozial- und             - in der Sozial- und

  Behindertenhilfe                 Behindertenhilfe

- in der Altenbetreuung          - in der Altenbetreuung

- in der Krankenbetreuung        - in der Krankenbetreuung

- in der Gesundheitsvorsorge     - xxx

- in der Betreuung von           - in der Betreuung von

  Drogenabhängigen                 Drogenabhängigen

- Dienst in Justizanstalten      - xxx

- in der Betreuung von           - in der Betreuung von

  Vertriebenen, Asylwerbern        Vertriebenen, Asylwerbern

  und Flüchtlingen sowie von       und Flüchtlingen sowie von

  Menschen in Schubhaft            Menschen in Schubhaft

- Einsätze bei Epidemien         - xxx

- in der Katastrophenhilfe und   - in der Katastrophenhilfe

  im Zivilschutz                 [Anm.: nicht auch Zivilschutz]

- Dienst in inländischen         - xxx

  Gedenkstätten insbesondere

  für Opfer des

  Nationalsozialismus

- in der Vorsorge für die        - xxx

  öffentliche Sicherheit und

  die Sicherheit im

  Straßenverkehr                 - xxx

- Tätigkeiten im Rahmen der

  Zivilen Landesverteidigung     - xxx

- Dienst in den Bereichen

  Umweltschutz und Jugendarbeit

III.    1.a) §3 Abs2 ZDG nennt als Dienstleistungsgebiete unter

anderem den "Dienst in Krankenanstalten" einerseits und die Tätigkeit "in der Krankenbetreuung" andererseits.

Zu dieser Differenzierung führt der Bundesminister für Inneres im angefochtenen Bescheid aus:

"Die Dienstleistungsgebiete für Zivildienstpflichtige waren bis 1988 in §3 Abs2 ZDG demonstrativ aufgezählt. Seit der Zivildienstgesetznovelle 1988 wurde diese Aufzählung taxativ gefasst (BGBl Nr. 598/1988, ArtII Z2). Diese Aufzählung wurde durch die Zivildienstgesetznovelle 1991 u.a. um den Begriff 'Krankenpflege' erweitert (BGBl Nr. 675/1991, ArtI Z3), die Dienstleistung auf dem Gebiet 'Dienst in Krankenanstalten' blieb ungeachtet dieser Erweiterung in der taxativen Aufzählung erhalten. Damit kennt das Zivildienstgesetz seither zwei verschiedene Dienstleistungsgebiete, in denen Zivildienstleistende kranken Menschen gegenüber zum Einsatz gelangen können, nämlich im Rahmen des Dienstes in Krankenanstalten einerseits und (argumentum e contrario) außerhalb solcher Anstalten. Durch die Zivildienstgesetznovelle 1996, BGBl Nr. 788/1996, ArtI Z3, wurde der Begriff 'Krankenpflege' in §3 Abs2 ZDG durch den Begriff 'Krankenbetreuung' ersetzt; auch bei dieser Gelegenheit blieb das Dienstleistungsgebiet 'Dienst in Krankenanstalten' weiterhin erhalten. Der Gesetzgeber hat sohin in der Regelung des §3 Abs2 ZDG zwei verschiedene Dienstleistungsgebiete im Auge und den Unterschied der beiden Gebiete im Gesetzestext durch die Verwendung verschiedener Formulierungen für vom Zivildienstleistenden bei der Betreuung von kranken Menschen zu erbringenden Dienstleistungen zum Ausdruck gebracht."

b) Die negative Entscheidung des Bundesministers für Inneres stützt sich im Kern auf den Umstand, dass das in §3 Abs2 ZDG erstgenannte Dienstleistungsgebiet ("Dienst in Krankenanstalten") "in den taxativen Katalog des §28 Abs3 ZDG nicht aufgenommen" worden sei. Bei der im Feststellungsverfahren in Rede stehenden Einrichtung handle es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes. Bei allen von den Zivildienstleistenden laut Anerkennungsbescheid in der konkreten Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten handle es sich "zweifelsfrei um Dienstleistungen in einer Krankenanstalt".

Im Einzelnen wird dazu in der Begründung des Bescheides Folgendes ausgeführt:

"Die taxative Aufzählung der in §28 Abs3 ZDG genannten Dienstleistungen folgt den in §3 Abs2 ZDG verwendeten Begriffen zur Bezeichnung der grundsätzlich für Zivildienstpflichtige zulässigen Dienstleistungsgebiete. Das Dienstleistungsgebiet 'Dienst in Krankenanstalten' ist in §28 Abs3 ZDG nicht angeführt. Die vom Berufungswerber erwartete Differenzierung zwischen dem 'Dienst in Krankenanstalten' und der 'Krankenbetreuung' im Text des §28 Abs3 ZDG ist verfehlt; der Gesetzgeber hat in der grundlegenden Aufzählung der Dienstleistungsgebiete des §3 Abs2 ZDG zwischen dem 'Dienst in Krankenanstalten' und der 'Krankenbetreuung' klar unterschieden. Die Dienstleistung 'Dienst in Krankenanstalten' wurde in den taxativen Katalog des §28 Abs3 ZDG nicht aufgenommen.

[...] Der vom Berufungswerber in der Berufung zitierte Anerkennungsbescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 9. Juli 1980 stammt aus einer Zeit, in der die Dienstleistungsgebiete für Zivildienstleistende (noch) demonstrativ im Gesetz angeführt waren. Zu den Dienstleistungen in einer Krankenanstalt zählen ärztliche und krankenpflegerische Tätigkeiten ebenso wie manuelle Tätigkeiten zur Versorgung der Patienten, z.B. Hilfsdienste bei der Körperpflege, Handreichungen bei der Essenseinnahme, aber auch Aufräum- und Reinigungsarbeiten im Anstaltsbereich.

Der Anerkennungsbescheid vom 9. Juli 1980 lässt den Einsatz von Zivildienstleistenden bei 'Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie Handreichungen gegenüber Patienten in den Krankenstationen der Pflegeanstalt' zu. Für diese Tätigkeiten 'sollen die Einschulung, Leitung, Beschäftigung und Betreuung der eingesetzten Zivildienstpflichtigen vom ärztlichen Leiter und diplomierten Krankenschwestern der Pflegeanstalt durchgeführt werden'. Diese Einschulungsverpflichtung entspricht sinngemäß der durch §38 Abs1 Z2 ZDG normierten Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, wonach dieser dafür zu sorgen hat, dass die seiner Einrichtung zugewiesenen Zivildienstleistenden so weit eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist. Aus dieser Einschulungsverpflichtung wird auch deutlich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten für Zivildienstleistende im Bereich der Handreichungen gegenüber Patienten in Krankenstationen liegt; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einschulungsverpflichtung durch medizinisch versiertes Personal für 'Aufräum- und Reinigungsarbeiten' festgelegt werden sollte. Wenn auch die Zuordnung der Tätigkeiten für Zivildienstleistende 'im weitesten Sinne zum Begriff der Sozialhilfe' erfolgte, erklärt sich dies aus der im Anerkennungsbescheid genannten Mischung von Tätigkeiten gegenüber Patienten und sonstigen Tätigkeiten. Es werden aber zweifelsfrei alle diese Tätigkeiten in einer Krankenanstalt erbracht. Daran hat sich auch nach der Namensänderung der anerkannten Einrichtung und dem hiezu ergangenen Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 19. Dezember 1997, Zl. [...], nichts geändert; dieser Bescheid führte zu keiner Tätigkeitsänderung. Die Rechtsnatur der Einrichtung blieb bis dato bestehen, es handelt sich nach wie vor um eine Krankenanstalt im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes - dies wird vom Berufungswerber in der Berufung auch bestätigt -, in der Zivildienstleistende Tätigkeiten zu erbringen haben. Bei all diesen Tätigkeiten handelt es sich zweifelsfrei um Dienstleistungen in einer Krankenanstalt. Diese Dienstleistungen werden in der taxativen Aufzählung des §28 Abs3 ZDG nicht angeführt, der Rechtsträger der Einrichtung zählt sohin nicht zu den begünstigten Rechtsträgern des §28 Abs3 u 4 ZDG."

2. In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der konkreten Einrichtung um eine Krankenanstalt handelt; es stehe jedoch ebenso zweifelsfrei fest, dass in ihr Dienstleistungen im Bereich der Krankenbetreuung und darüber hinaus auch solche der Sozial- und Behindertenhilfe erbracht würden (und die Zivildienstleistenden für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt würden).

Der beschwerdeführende Konvent führt primär ins Treffen, dass die belangte Behörde durch ihre Auslegung dem §28 Abs3 iVm §3 Abs2 ZDG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe; sofern jedoch eine verfassungskonforme Auslegung des §28 Abs3 ZDG (dahingehend, dass Dienstleistungen in der Krankenbetreuung bzw. in der Sozial- und Behindertenhilfe auch dann unter die Aufzählung in dieser Norm zu subsumieren seien, wenn sie in einer Krankenanstalt erbracht werden) nicht möglich sei, handle es sich um eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Durch die ZDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675/1991, wurde der in §3 Abs2 ZDG enthaltene Katalog der Gebiete, auf denen der Zivildienstpflichtige Dienstleistungen zu erbringen hat, erweitert. Bezweckt war damit - den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge - "die Sicherstellung genügender geeigneter Zivildienstplätze für den zu erwartenden vermehrten Anfall von Zivildienstpflichtigen" (249 BlgNR 18. GP, S 14; ähnlich S 15). Als eines dieser Gebiete wurde die "Krankenpflege" in den Katalog aufgenommen - und zwar zusätzlich zu dem bereits vorhanden gewesenen Gebiet "Dienst in Krankenanstalten".

(Anm.: In weiterer Folge wurde im Zuge der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788/1996, in §3 Abs2 ZDG der Begriff "Krankenpflege" durch jenen der "Krankenbetreuung" ersetzt, offensichtlich ohne dass damit eine Änderung des Begriffsinhalts beabsichtigt gewesen wäre. Den Gesetzesmaterialien zur ZDG-Novelle 1996 [Regierungsvorlage:

458 BlgNR 20. GP - sie verwendet noch den Ausdruck "Krankenpflege"; Ausschussbericht: 544 BlgNR 20. GP] ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher inhaltlich sowohl auf den Begriff "Krankenpflege" als auch auf jenen der "Krankenbetreuung".)

Weder im Gesetz noch in den erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die ZDG-Novelle 1991 wird dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten von Zivildienstpflichtigen unter die einzelnen Dienstleistungsgebiete fallen. Die Erläuterungen halten hiezu fest, dass dies "nach den diese Gebiete regelnden Gesetzen zu beurteilen" sei. Jedenfalls handle es sich bei den Tätigkeiten der Zivildienstleistenden aber um "Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger (Vorgesetzte des Zivildienstleistenden), nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen"; das gelte "auch für die neu hinzugekommenen Gebiete, insbesondere für den Bereich der Krankenpflege" (S 18 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur ZDG-Novelle 1991, 249 BlgNR 18. GP).

Für das Verhältnis des Begriffes "Krankenpflege" (bzw. später: "Krankenbetreuung") zum Begriff "Dienst in Krankenanstalten" ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sich die Tätigkeiten, die auf diesen beiden Dienstleistungsgebieten zu erbringen sind, inhaltlich grundsätzlich decken (wobei als "Dienst in Krankenanstalten" auch noch Tätigkeiten der Sozial- und Behindertenhilfe in Frage kommen). Der Verfassungsgerichtshof stellt daher den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede, "daß in einer Krankenanstalt wie im J-Pflegezentrum der Barmherzigen Brüder Dienstleistungen im Bereich der Krankenbetreuung erbracht werden" (bzw. "darüber hinaus Dienstleistungen in der Sozial- und Behindertenhilfe erbracht" werden).

Die begriffliche Differenzierung zwischen "Krankenpflege" (bzw. "Krankenbetreuung") einerseits und "Dienst in Krankenanstalten" andererseits ist nicht inhaltlich-materieller Natur, sondern knüpft an ein organisationsrechtliches Kriterium an: Durch die Aufnahme des Ausdrucks "Krankenpflege" bzw. "Krankenbetreuung" in den Katalog des §3 Abs2 ZDG sollte offenkundig ermöglicht werden, dass über den "Dienst in Krankenanstalten" hinaus Zivildienstleistende für die Ausübung entsprechender Tätigkeiten auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenanstalten eingesetzt werden können.

b) Die durch die ZDG-Novelle 2001 vorgenommene Festlegung begünstigter Rechtsträger in §28 Abs3 ZDG folgt in ihrer Terminologie wortgetreu dem Katalog des §3 Abs2 ZDG (s. die Gegenüberstellung oben, Pkt. II.3). In §28 Abs3 ZDG finden sich jedoch nicht alle in §3 Abs2 ZDG aufgezählten Gebiete wieder, weshalb davon auszugehen ist, dass unter anderem auch der "Dienst in Krankenanstalten" vom Gesetzgeber bewusst nicht in die Liste des §28 Abs3 ZDG aufgenommen wurde.

Daraus ist zu schließen, dass die in §28 Abs3 ZDG verwendeten Begriffe in gleicher Weise auszulegen sind, wie dies in Zusammenhang mit §3 Abs2 ZDG erfolgt, und hiebei auch die zuvor dargelegte Differenzierung zwischen "Dienst in Krankenanstalten" einerseits und "Krankenbetreuung" andererseits als vom Gesetzgeber beabsichtigt zu qualifizieren ist.

Auch aus den Gesetzesmaterialien zur ZDG-Novelle 2001 - die zur Auflistung des §28 Abs3 ZDG keine näheren Ausführungen enthalten - lässt sich kein gegenteiliger Befund ableiten (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur ZDG-Novelle 2001, 338 BlgNR

21. GP, sowie den Ausschussbericht über diese Regierungsvorlage, 377 BlgNR 21. GP).

c) Geht man also davon aus, dass in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Zivildienstleistenden §28 Abs3 ZDG die Rechtsträger von Einrichtungen (ohne näher präzisierten Zusammenhang mit einer Gebietskörperschaft), die in der Krankenbetreuung außerhalb von Krankenanstalten tätig sind, gegenüber Rechtsträgern von Krankenanstalten begünstigt, stellt sich die Frage, ob diese Unterscheidung des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt ist.

Dies ist zu bejahen. Der Verfassungsgerichtshof kann nämlich nicht finden, dass der Gesetzgeber bei der Vornahme der in Rede stehenden Differenzierung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte:

Diese Regelung wurde zur Gewährleistung einer Zielsetzung der ZDG-Novelle 2001 - nämlich Organisationen, die etwa in der extramuralen Krankenbetreuung oder in der Sozial- und Behindertenhilfe tätig sind, auch mit mehr (finanzieller) Autonomie auszustatten - getroffen (vgl. den Ausschussbericht über die Regierungsvorlage zur ZDG-Novelle 2001, 377 BlgNR 21. GP, S 1). Wie die §28 betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG-Novelle 2001 betonen, berücksichtigt "(d)ie Neuregelung ... insbesondere auch das Trägerprofil der Zivildiensteinrichtungen in stärkerem Ausmaß als bisher" (338 BlgNR 21. GP, S 8).

Dass der Gesetzgeber den außerhalb von Krankenanstalten (deren Finanzierungsgrundlagen hier nicht näher zu erörtern sind) auf dem Gebiet der Krankenbetreuung tätigen Organisationen (die ihrerseits oft von ehrenamtlich engagierten Personen getragen werden) eine deren finanzielle Autonomie stärkende Begünstigung einräumt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Er hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, im Hinblick auf verschiedene Gesichtspunkte - z.B. Mobilisierung von in der Pflege tätigen ehrenamtlichen Mitarbeitern von Organisationen, Förderung der extramuralen Krankenbetreuung auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Kosteneffizienz im Bereich der Krankenbetreuung usw. - eine entsprechende Begünstigung vorsieht.

d) Sinngemäß Gleiches gilt für die - von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ins Treffen geführte - Durchführung von Leistungen der Sozial- und Behindertenhilfe als "Dienst in Krankenanstalten" zum einen und in sonstigen Einrichtungen zum anderen.

e) Dem (Zivildienst-)Gesetzgeber kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn er - mit Blick auf die erörterte unterschiedliche Ausgangslage von Krankenanstalten einerseits und sonstigen auf dem Gebiet der Krankenbetreuung (bzw. der Sozial- und Behindertenhilfe) tätigen Einrichtungen andererseits - die Rechtsträger solcher Einrichtungen, die keine Krankenanstalten sind, offenbar dadurch begünstigen wollte, dass er (nur) sie dem Kreis der begünstigten Rechtsträger iS des §28 Abs3 und 4 ZDG zuordnet.

Der Verfassungsgerichtshof hegt deshalb aus dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerdesache keine Bedenken gegen die in Rede stehende, in §28 Abs3 ZDG festgelegte Differenzierung.

2. Im Lichte dessen kann der Verfassungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, sie hätte bei Erlassung des Bescheides der diesem zugrunde liegenden Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch die beschwerdeführende Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der zuvor dargelegten Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

V. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B992.2002

Dokumentnummer

JFT_09968992_02B00992_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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