RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0030

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
StVO 1960 §99 Abs4 liti idF 1976/412 ;
VStG §19 Abs2 idF 1978/117 ;
VStG §19;

Rechtssatz

Die einzige Vormerkung des Beschuldigten betrifft eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit e StVO idF BGBl 1964/204. Es liegt daher nur eine, noch dazu nicht einschlägige Vorstrafe vor. Dies rechtfertigt ohne weitere Begründung aber nicht, die Strafe im Verhältnis zur Höchststrafe derart anders zu bemessen. Hat die Erstbehörde die Verwaltungsstrafe in rechtsirrtümlicher Heranziehung des § 99 Abs 3 lit a StVO

idF BGBl 1971/274 mit 50 vH der Höchststrafe bemessen und greift die Berufungsbehörde zutreffend auf

§ 99 Abs 4 lit i StVO idF BGBl 1976/412, beläßt aber die Strafe unverändert, bemißt sie demnach mit 50 vH der Höchststrafe, müßte sie gewichtige andere Strafbemessungsgründe anführen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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