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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;Rechtssatz
Die einzige Vormerkung des Beschuldigten betrifft eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit e StVO idF BGBl 1964/204. Es liegt daher nur eine, noch dazu nicht einschlägige Vorstrafe vor. Dies rechtfertigt ohne weitere Begründung aber nicht, die Strafe im Verhältnis zur Höchststrafe derart anders zu bemessen. Hat die Erstbehörde die Verwaltungsstrafe in rechtsirrtümlicher Heranziehung des § 99 Abs 3 lit a StVO
idF BGBl 1971/274 mit 50 vH der Höchststrafe bemessen und greift die Berufungsbehörde zutreffend auf
§ 99 Abs 4 lit i StVO idF BGBl 1976/412, beläßt aber die Strafe unverändert, bemißt sie demnach mit 50 vH der Höchststrafe, müßte sie gewichtige andere Strafbemessungsgründe anführen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009