RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0030

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs5 idF 1984/253 ;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 8.7.1988, 88/18/0075) geforderte Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Abs 1, 2 oder 3 des § 37 StVO oder um ein nach § 97 Abs 5 StVO strafbares Verhalten handelt. Auch wenn im Spruch das Wort Handzeichen nicht aufscheint, ist demnach der Tatvorwurf dennoch ausreichend umschrieben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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