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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §37 Abs1 idF 1976/412 ;Rechtssatz
Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 8.7.1988, 88/18/0075) geforderte Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Abs 1, 2 oder 3 des § 37 StVO oder um ein nach § 97 Abs 5 StVO strafbares Verhalten handelt. Auch wenn im Spruch das Wort Handzeichen nicht aufscheint, ist demnach der Tatvorwurf dennoch ausreichend umschrieben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009