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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;Rechtssatz
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbssteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks vom Erwerber
versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0079, VwSlg 6049 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X08Im RIS seit
14.01.2002