RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0101

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;

Rechtssatz

Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbssteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks vom Erwerber

versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0079, VwSlg 6049 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X08

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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