RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1972 §67;
EStG 1972 §68;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 46;

Rechtssatz

Dem durchschnittlichen AbgPfl ist die genaue Kenntnis darüber, wie und in welcher Höhe die einzelnen Lohnbestandteile - insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen und durchaus nicht einfachen Sonderregelungen der §§ 67 und 68 EStG 1972 - zu versteuern sind, nicht zumutbar. Für einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO betreffend Lohnsteuer muß es daher genügen, daß der Lohnsteuerpflichtige konkretisiert, welche gesetzliche Vorschrift beim Steuerabzug vom Arbeitslohn unbeachtet geblieben ist oder unrichtig angewendet wurde. Eine einwandfreie Lohnsteuerberechnung, aus der das Ausmaß der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer ziffernmäßig ersichtlich ist, muß der Antrag hingegen nicht enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130107.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten