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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Läßt sich eine wörtliche Weigerung des Beschuldigten gegenüber dem betreffenden Straßenaufsichtsorgan am Tatort nicht erweisen, so ist die Behörde verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten sonst der Beschuldigte eine solche Weigerung gesetzt habe (Hinweis E 13.1.1984, 82/02/0140). Eine solche
Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (Hinweis E 9.3.1979, 120/77).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und BegründungAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017