RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Läßt sich eine wörtliche Weigerung des Beschuldigten gegenüber dem betreffenden Straßenaufsichtsorgan am Tatort nicht erweisen, so ist die Behörde verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten sonst der Beschuldigte eine solche Weigerung gesetzt habe (Hinweis E 13.1.1984, 82/02/0140). Eine solche

Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (Hinweis E 9.3.1979, 120/77).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und BegründungAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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