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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Rechtssatz
Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 155 km/h (anstatt von 70 km/h) auf einer mehrspurigen Fahrbahn rechtfertigt selbst bei zusätzlich angenommener Dunkelheit nicht die Schlußfolgerung, der Besch habe ein besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100) an den Tag gelegt, solange nicht geklärt ist, ob sich solche Straßenbenützer in einer räumlichen Nähe zum Fahrzeug des Besch befunden haben, sodaß sie auf Grund seiner Fahrweise in Verbindung mit den übrigen maßgeblichen Verhältnissen am Tatort zumindest beeinträchtigt sein konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020001.X04Im RIS seit
12.06.2001