RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0006

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist die Anzeige zur Kenntnis gebracht, wonach nach der Anhaltung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, er habe nach dem Aussteigen stark geschwankt, aus dem Mund nach Alkohol gerochen und gerötete Augenbindehäute gehabt; so liegt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolungshandlung vor (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525/A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020006.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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